UrteileAufzug Amtsgericht Würzburg Endurteil vom 30.04.2024 - 30 C 1655/23 WEG
TL;DR Die WEG darf per Mehrheitsbeschluss Aufzugs-Modernisierungskosten nur den Eigentümern mit Aufzug auferlegen. Die unterschiedliche Gebrauchsmöglichkeit in einer Mehrhausanlage ist ein ausreichender sachlicher Grund für die Änderung des Verteilerschlüssels.
Zum Urteil in vollständiger Fassung: de.openlegaldata.io
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Können Aufzugskosten nur auf Eigentümer mit Aufzug umgelegt werden?

In einer Wohnanlage mit mehreren Häusern verfügen oft nicht alle Gebäude über einen Aufzug. Dann stellt sich die Frage: Müssen alle Eigentümer – und damit indirekt auch alle Mieter – die Aufzugskosten mittragen? Oder dürfen die Kosten nur auf diejenigen umgelegt werden, die den Aufzug tatsächlich nutzen können?

Das Amtsgericht Würzburg hat in seinem Urteil vom 30.04.2024 (Az. 30 C 1655/23 WEG) eine wichtige Entscheidung zu dieser Frage getroffen.

Der Fall: Mehrhausanlage mit nur zwei Aufzügen

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus insgesamt acht Einzelhäusern. Nur zwei dieser Häuser waren mit Aufzugsanlagen ausgestattet. In den übrigen sechs Häusern gab es keinen Aufzug.

Die Eigentümergemeinschaft beschloss mit Mehrheit, die beiden Aufzüge für rund 140.000 Euro zu modernisieren. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die Kosten als Sonderumlage nur auf die 32 Eigentümer der Häuser mit Aufzug verteilt werden sollten – nicht auf alle 69 Eigentümer.

Die betroffenen Eigentümer klagten gegen diese Beschlüsse. Ihr Argument: Nach der Teilungserklärung müssten alle Eigentümer die Kosten gemeinsam tragen. Die Mehrheit der aufzuglosen Eigentümer habe die Minderheit „majorisiert", also überstimmt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Würzburg wies die Klage ab. Die Beschlüsse entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die wichtigsten Punkte:

1. Unterscheidung zwischen Betriebskosten und Modernisierungskosten

Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Teilungserklärung nur die laufenden Betriebskosten des Aufzugs den Eigentümern der Wohnungen 1–32 zuordnete – nicht sämtliche Kosten einschließlich Modernisierung. Die Formulierung „Alle Kosten d. Aufzüge" in der Teilungserklärung sei lediglich eine „Formulierungsschwäche" und beziehe sich nur auf Betriebskosten.

2. Änderung des Verteilerschlüssels per Mehrheitsbeschluss zulässig

Nach § 16 Abs. 2 WEG dürfen Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss eine abweichende Kostenverteilung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten beschließen. Dafür braucht es einen sachlichen Grund – dieser darf aber nicht zu streng geprüft werden.

3. Gebrauchsmöglichkeit als sachlicher Grund ausreichend

Der sachliche Grund für die geänderte Kostenverteilung lag hier darin, dass die Aufzüge ausschließlich den Eigentümern der beiden Häuser mit Aufzug zugutekommen. Dass nicht alle Eigentümer den Aufzug nutzen können, rechtfertigt eine andere Verteilung.

4. Keine unzulässige Majorisierung

Das Gericht erkannte zwar an, dass die Mehrheit (Eigentümer ohne Aufzug) die Minderheit (Eigentümer mit Aufzug) überstimmte. Allerdings sei allein die Tatsache, dass eine Mehrheit ihren Vorteil nutzt, noch kein Rechtsmissbrauch. Die Beschlüsse seien nicht willkürlich, da ein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorlag.

Was bedeutet das für Ihre Nebenkostenabrechnung?

Dieses Urteil hat praktische Auswirkungen für Mieter in Mehrhausanlagen:

  • Aufzugs-Betriebskosten (Strom, Wartung, TÜV-Prüfung) können grundsätzlich auf alle Mieter einer WEG umgelegt werden – auch wenn das eigene Haus keinen Aufzug hat. Maßgeblich ist die Teilungserklärung bzw. der Beschluss der Eigentümer.
  • Modernisierungskosten können per Eigentümerbeschluss ausschließlich denjenigen auferlegt werden, die den Aufzug tatsächlich nutzen können. Dies kann sich indirekt auf Ihre Nebenkosten auswirken, wenn der Vermieter diese Kosten im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung weitergibt.
  • Prüfen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung darauf, welcher Verteilerschlüssel für Aufzugskosten angewandt wird. Wenn Sie in einem Haus ohne Aufzug wohnen und dennoch Aufzugskosten zahlen sollen, lohnt sich ein Blick in die Teilungserklärung und die Eigentümerbeschlüsse.

Prüfungstipps für Mieter

Wenn in Ihrer Nebenkostenabrechnung Aufzugskosten auftauchen, sollten Sie folgende Punkte prüfen:

  1. Gibt es in Ihrem Haus überhaupt einen Aufzug? In einer Mehrhausanlage kann es sein, dass nur bestimmte Gebäude einen Aufzug haben.
  2. Welcher Verteilerschlüssel gilt? Die Teilungserklärung oder Eigentümerbeschlüsse können vorsehen, dass nur bestimmte Eigentümer die Aufzugskosten tragen.
  3. Handelt es sich um laufende Betriebskosten oder um Modernisierung? Nur laufende Betriebskosten des Aufzugs sind als Nebenkosten auf Mieter umlagefähig. Modernisierungskosten gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung.
  4. Stimmt die Zuordnung? Werden Ihnen Kosten berechnet, die laut Eigentümerbeschluss nur andere Häuser betreffen?

Fazit

Das AG Würzburg bestätigt: In einer Mehrhausanlage dürfen die Eigentümer per Mehrheitsbeschluss festlegen, dass Aufzugskosten nur von denjenigen getragen werden, die den Aufzug tatsächlich nutzen können. Ein sachlicher Grund für die Änderung des Verteilerschlüssels ist die unterschiedliche Gebrauchsmöglichkeit. Für Mieter bedeutet das: Prüfen Sie genau, ob die Aufzugskosten in Ihrer Abrechnung korrekt zugeordnet sind.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Dürfen Aufzugskosten nur auf Eigentümer mit Aufzug umgelegt werden?

Ja, das ist per Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft möglich. Das AG Würzburg hat entschieden, dass die unterschiedliche Gebrauchsmöglichkeit ein ausreichender sachlicher Grund für eine geänderte Kostenverteilung ist.

Muss ich als Mieter in einem Haus ohne Aufzug Aufzugskosten zahlen?

Das hängt von der Teilungserklärung und den Eigentümerbeschlüssen ab. Wenn die WEG beschlossen hat, dass nur Eigentümer der Häuser mit Aufzug die Kosten tragen, dürfen diese auch nur an deren Mieter weitergegeben werden. Prüfen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung auf die korrekte Zuordnung.

Was ist der Unterschied zwischen Aufzugs-Betriebskosten und Modernisierungskosten?

Betriebskosten sind laufende Kosten wie Strom, Wartung und TÜV-Prüfung – diese sind auf Mieter umlagefähig. Modernisierungskosten (z.B. Erneuerung der Aufzugsanlage) sind keine Betriebskosten und gehören nicht in die Nebenkostenabrechnung, können aber als Modernisierungsmieterhöhung geltend gemacht werden.

Was bedeutet Majorisierung bei Eigentümerbeschlüssen?

Majorisierung bedeutet, dass eine Eigentümermehrheit Beschlüsse durchsetzt, die möglicherweise die Minderheit benachteiligen. Allerdings ist eine Überstimmung der Minderheit allein noch kein Rechtsmissbrauch – der Beschluss muss aber einem sachlichen Grund folgen und darf nicht willkürlich sein.