Darf der Vermieter eine Mindestmüllmenge in der Nebenkostenabrechnung ansetzen?
Viele Mieter, die wenig Restmüll produzieren, ärgern sich über hohe Müllkosten in der Nebenkostenabrechnung. Besonders ärgerlich wird es, wenn der Vermieter nicht den tatsächlich gemessenen Müll abrechnet, sondern eine Mindestmenge pro Haushalt ansetzt. Doch ist das überhaupt erlaubt? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seinem Urteil vom 06.04.2016 (Az. VIII ZR 78/15) zugunsten der Vermieter entschieden.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Mieter-Ehepaar in Erfurt wehrte sich gegen die Betriebskostenabrechnungen für 2010 und 2011. Die Vermieterin hatte die Müllentsorgungskosten wie folgt aufgeteilt:
- 30 % nach Wohnfläche
- 70 % nach individueller Verursachung (gemessen über eine Abfallschleuse mit Transponder)
Ab 2010 setzte die Vermieterin zusätzlich eine Mindestmenge von 10 Litern Restmüll pro Woche für einen Zweipersonenhaushalt an – also 520 Liter pro Jahr. Der Mieter gab an, tatsächlich nur 70 bzw. 60 Liter Restmüll im ganzen Jahr verursacht zu haben, und verlangte eine Neuberechnung auf Basis der tatsächlichen Menge.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH gab der Vermieterin recht. Die Klage des Mieters wurde vollständig abgewiesen. Das Gericht stellte klar:
1. Eine Mindestmüllmenge ist grundsätzlich zulässig
§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt bei erfasster Verursachung einen Maßstab, der dem unterschiedlichen Verbrauch „Rechnung trägt" – also ihn angemessen berücksichtigt. Das Gesetz schreibt aber keine ausschließliche Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch vor. Es besteht ein gewisser Spielraum für die konkrete Ausgestaltung.
2. Die Kombination aus Festanteil und Verbrauch ist erlaubt
§ 556a Abs. 2 Satz 1 BGB erlaubt es dem Vermieter, Betriebskosten „ganz oder teilweise" nach Verursachung umzulegen. Aus dem Wort „teilweise" folgt, dass ein kombinierter Ansatz mit einer festen Mindestmenge zulässig ist.
3. Die Mindestmenge muss angemessen sein
Die konkrete Höhe der Mindestmenge wird nach Billigkeitsgrundsätzen (§ 315 BGB) geprüft. Im vorliegenden Fall orientierte sich die Vermieterin an der kommunalen Abfallsatzung, die ebenfalls ein Mindestvorhaltevolumen von 10 Litern pro Person und Woche vorsah. Die Mindestmenge der Vermieterin lag sogar darunter (10 Liter pro Haushalt/Woche statt pro Person/Woche) und war daher nicht zu beanstanden.
4. Der Vermieter muss keine illegale Entsorgung nachweisen
Der BGH stellte klar: Der Vermieter muss nicht erst beweisen, dass Mieter ihren Müll an der Erfassung vorbei entsorgen. Bereits die Gefahr einer solchen Umgehung rechtfertigt den Ansatz einer Mindestmenge. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Mieter ihre Kosten auf Kosten der Nachbarn minimieren.
5. Der Verteilerschlüssel darf mehrfach geändert werden
Der Vermieter darf sein Bestimmungsrecht gemäß § 556a Abs. 2 BGB mehrfach ausüben – also den Abrechnungsmaßstab für künftige Zeiträume erneut anpassen. Er ist nicht auf eine einmalige Änderung beschränkt.
Was bedeutet das für die Prüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung?
Wenn Sie in Ihrer Nebenkostenabrechnung bei den Müllkosten eine Mindestmenge entdecken, ist das nicht automatisch ein Fehler. Die Abrechnung kann dennoch korrekt sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Mindestmenge ist angemessen (orientiert sich z. B. an der kommunalen Abfallsatzung)
- Die Abrechnung erfolgt nicht ausschließlich nach der Mindestmenge, sondern berücksichtigt auch die individuelle Verursachung
- Der Vermieter hat die Änderung des Maßstabs vor Beginn des Abrechnungszeitraums angekündigt
- Es verbleibt ein ausreichender Anreiz zur Müllvermeidung
Allerdings sollten Sie prüfen, ob die angesetzte Mindestmenge tatsächlich angemessen ist. Eine unverhältnismäßig hohe Mindestmenge, die keinen Bezug zu kommunalen Vorgaben hat, könnte unbillig sein.
Zusammenfassung
| Aspekt | Ergebnis |
|---|---|
| Mindestmüllmenge zulässig? | Ja, grundsätzlich erlaubt |
| Orientierung an kommunaler Satzung | Spricht für Angemessenheit |
| Nachweis illegaler Entsorgung nötig? | Nein |
| Mehrfache Änderung des Maßstabs | Zulässig |
| Ankündigung vor Abrechnungszeitraum | Erforderlich |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Vermieter bei den Müllkosten eine Mindestmenge ansetzen, obwohl ich weniger Müll produziere?
Ja, der BGH hat entschieden, dass der Vermieter bei verursachungsabhängiger Abrechnung der Müllkosten eine angemessene Mindestmenge ansetzen darf. Dies ist zulässig, um zu verhindern, dass Mieter ihren Müll an der Erfassung vorbei entsorgen und so die Kosten auf andere Mieter verlagern.
Wie hoch darf die Mindestmüllmenge sein?
Die Mindestmenge muss angemessen sein. Als Orientierung dient die kommunale Abfallsatzung. Im BGH-Fall waren 10 Liter pro Woche für einen Zweipersonenhaushalt zulässig, da die kommunale Satzung sogar 10 Liter pro Person und Woche vorsah.
Muss der Vermieter erst nachweisen, dass Müll illegal entsorgt wird, bevor er eine Mindestmenge ansetzen darf?
Nein. Der BGH hat klargestellt, dass bereits die Gefahr einer Umgehung der Müllerfassung ausreicht. Der Vermieter muss nicht erst einen konkreten Nachweis illegaler Entsorgung erbringen.
Darf der Vermieter den Verteilerschlüssel für die Müllkosten mehrfach ändern?
Ja, der Vermieter darf den Abrechnungsmaßstab für künftige Abrechnungszeiträume erneut ändern. Er ist nicht auf eine einmalige Ausübung seines Bestimmungsrechts beschränkt. Die Änderung muss aber vor Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums erklärt werden.
Kann ich die Nebenkostenabrechnung wegen der Mindestmüllmenge anfechten?
Eine Mindestmüllmenge allein macht die Abrechnung nicht fehlerhaft. Sie können aber prüfen, ob die Höhe angemessen ist und ob der Vermieter die Änderung rechtzeitig angekündigt hat. Ist die Mindestmenge unverhältnismäßig hoch oder fehlt die rechtzeitige Ankündigung, kann dies ein Ansatzpunkt für eine Beanstandung sein.