UrteileMüllbeseitigung Bundesgerichtshof Urteil vom 27.09.2017 - XII ZR 114/16
TL;DR Wenn laut Mietvertrag eine Umlage nach Mietfläche vorgesehen ist, der Vermieter aber einen anderen Schlüssel wählen darf, kann der Verzicht auf eine Mülltonne bereits von der schriftlichen Vereinbarung gedeckt sein – eine mündliche Absprache stellt dann keinen Schriftformverstoß dar.
Zum Urteil in vollständiger Fassung: de.openlegaldata.io
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Können Müllgebühren umgelegt werden, wenn keine Mülltonne vorhanden ist?

Worum geht es in diesem Urteil?

Der Bundesgerichtshof hat am 27. September 2017 (Az. XII ZR 114/16) ein Urteil gefällt, das unter anderem die Frage betrifft, ob Müllgebühren in einer Betriebskostenabrechnung auf einen Mieter umgelegt werden dürfen, obwohl für dessen Mieteinheit gar keine Mülltonne angeschafft wurde.

Im konkreten Fall ging es um einen Gewerbemietvertrag. Der Mieter wehrte sich gegen die Aufnahme von Müllgebühren in die Betriebskostenabrechnung 2013. Er berief sich auf eine mündliche Absprache mit dem früheren Eigentümer, wonach für seine Gewerbeeinheit keine Mülltonne vorgesehen war.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH stellte klar: Die mündliche Absprache über den Verzicht auf eine Mülltonne war kein Verstoß gegen die Schriftform des Mietvertrags. Denn der schriftliche Vertrag enthielt bereits eine Regelung, die dem Vermieter erlaubte, für einzelne Betriebskosten einen anderen Umlageschlüssel zu wählen oder von einer Umlage abzusehen.

Das bedeutet konkret:

  • Im Mietvertrag waren die Müllgebühren als umlagefähige Betriebskosten aufgeführt.
  • Die Vertragsbedingungen (AVB) bestimmten, dass die Umlage nach dem Verhältnis der Mietflächen erfolgt – es sei denn, der Vermieter wählt einen anderen Schlüssel.
  • Wenn der Vermieter entscheidet, für eine bestimmte Einheit keine Müllkosten umzulegen (weil keine Mülltonne vorhanden ist), ist das bereits durch den schriftlichen Vertrag gedeckt.
  • Eine solche Praxis stellt keine mündliche Vertragsänderung dar, die der Schriftform bedürfte.

Was bedeutet das für Ihre Nebenkostenabrechnung?

Wann dürfen Müllgebühren umgelegt werden?

Müllgebühren dürfen grundsätzlich als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden, wenn:

  1. Der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten vorsieht
  2. Müllkosten ausdrücklich als umlagefähige Position genannt sind
  3. Tatsächlich Müllkosten für das Grundstück anfallen

Wann können Mieter die Umlage beanstanden?

Aus dem Urteil lässt sich ableiten, dass Mieter Müllgebühren in der Abrechnung hinterfragen können, wenn:

  • Für ihre Einheit tatsächlich keine Müllentsorgung stattfindet (keine Tonne vorhanden)
  • Eine langjährige Praxis bestand, in der keine Müllkosten berechnet wurden
  • Der Vertrag dem Vermieter ein Wahlrecht beim Verteilerschlüssel einräumt

Unterschied zwischen Absprache und Vertragsänderung

Das Urteil macht einen wichtigen Unterschied deutlich:

  • Eine unverbindliche Übung (der Vermieter legt faktisch keine Müllkosten um) ist keine Vertragsänderung
  • Eine verbindliche mündliche Vereinbarung (die Parteien einigen sich ausdrücklich auf den Wegfall) wäre eine Vertragsänderung

Für die Nebenkostenabrechnung heißt das: Solange der Vermieter lediglich eine bestehende vertragliche Befugnis ausübt (z.B. Wahl des Umlageschlüssels), kann er diese Praxis grundsätzlich auch wieder ändern.

Praxistipp für Mieter

Wenn Sie als Mieter bisher keine Müllgebühren zahlen mussten und diese plötzlich in der Nebenkostenabrechnung auftauchen, sollten Sie prüfen:

  1. Was steht im Mietvertrag? Sind Müllgebühren als umlagefähige Kosten aufgeführt?
  2. Gibt es eine schriftliche Vereinbarung über den Wegfall der Müllkosten?
  3. Hat der Vermieter ein Wahlrecht beim Verteilerschlüssel?
  4. Fallen tatsächlich Müllkosten für Ihre Einheit an (z.B. durch eine eigene oder gemeinsam genutzte Mülltonne)?

Liegt nur eine mündliche Absprache oder eine bisherige Praxis vor, kann der Vermieter unter Umständen die Müllkosten wieder in die Abrechnung aufnehmen – sofern der Mietvertrag dies grundsätzlich erlaubt.

Zusammenfassung

Das BGH-Urteil zeigt: Eine langjährige Praxis, keine Müllgebühren umzulegen, muss nicht zwingend eine bindende Vertragsänderung darstellen. Entscheidend ist, was der schriftliche Mietvertrag regelt. Räumt dieser dem Vermieter ein Wahlrecht ein, kann er die Umlagepraxis grundsätzlich ändern, ohne dass eine mündliche „Absprache" dem entgegensteht.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Dürfen Müllgebühren umgelegt werden, obwohl für meine Wohnung keine eigene Mülltonne existiert?

Grundsätzlich ja, wenn der Mietvertrag die Umlage von Müllgebühren vorsieht und Müllkosten für das Grundstück insgesamt anfallen. Entscheidend ist, ob für das gesamte Objekt Müllentsorgungskosten entstehen und wie der Verteilerschlüssel im Mietvertrag geregelt ist.

Ist eine mündliche Absprache über den Wegfall von Müllkosten bindend?

Nicht unbedingt. Laut BGH kann eine solche Absprache lediglich eine unverbindliche Übung sein, die der Vermieter wieder ändern darf – insbesondere wenn der Mietvertrag dem Vermieter ohnehin ein Wahlrecht beim Verteilerschlüssel einräumt. Nur eine ausdrückliche, als verbindlich gewollte Vereinbarung wäre eine echte Vertragsänderung.

Kann der Vermieter plötzlich Müllgebühren abrechnen, die er jahrelang nicht berechnet hat?

Ja, das ist möglich, wenn der Mietvertrag die Umlage von Müllgebühren grundsätzlich vorsieht und dem Vermieter ein Wahlrecht bei der Umlage oder dem Verteilerschlüssel einräumt. Die bisherige Praxis allein schafft keinen Vertrauensschutz, sofern keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über den Wegfall existiert.

Welcher Verteilerschlüssel gilt bei Müllgebühren?

Das hängt vom Mietvertrag ab. Häufig wird nach Mietfläche oder Personenzahl verteilt. In manchen Verträgen hat der Vermieter das Recht, den Verteilerschlüssel für einzelne Betriebskostenpositionen selbst zu bestimmen. Prüfen Sie die entsprechende Klausel in Ihrem Mietvertrag.